Beitragsordnung
Stand: 01.04.2020
Die Mitgliederversammlung des Vereins „Füreinander – Miteinander. Verein zur Förderung psychosozialer Arbeit e.V.“ hat am 05.03.2020 folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Rechtsgrundlage
Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 5 der Vereinssatzung.
§ 2 Grundsatz
(1) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(4) Für alle übrigen Änderungen der Beitragsordnung reicht bei Notwendigkeit ein einfacher Beschluss des Vereinsvorstandes. Der Vorstand hat seine Änderungsbeschlüsse in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 3 Solidaritätsprinzip
(1) Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.
Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung und dieser Beitragsordnung geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Vereinsmitgliedes.
§ 4 Beschlussfassung und Bekanntmachung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags.
(2) Die Mitgliederversammlung hat in ihren Beschlüssen festzulegen, ab wann eine beschlossene Beitragsänderung gültig sein soll. Eine rückwirkende Beitragsänderung ist nicht zulässig.
(3) Die Beitragsordnung und deren Änderung wird durch die Protokollausfertigung an alle Mitglieder bekanntgemacht.
(4) Mitglieder, die dem Verein erst später beigetreten sind, erhalten die jeweils gültige Beitragsordnung als Bestandteil der Mitgliedsbestätigung per Post oder E-Mail ausgehändigt. Sie ist damit auch für Neumitglieder verbindlich.
§ 5 Beitragshöhe, Fälligkeit und soziale Härtefälle
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich zum Monatsersten erhoben.
(2) Die Vereinsmitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag jeweils fristgerecht zum Monatsersten möglichst per Dauerauftrag auf das folgende Bankkonto des Vereins zu überweisen:
Stadtsparkasse Magdeburg
Sollte die Überweisung nicht den aktuellen Fälligkeitsmonat oder mehr als einen Monatsbeitrag beinhalten, so ist im Verwendungszweck der Überweisung anzugeben, für welche Monate der Überweisungsbetrag entrichtet wird.
Soweit der Mitgliedsbeitrag nicht direkt vom Vereinsmitglied, sondern einem abweichenden Kontoinhaber überweisen wird, ist im Verwendungszweck zudem der Name des Vereinsmitglieds anzugeben, für den der Mitgliedsbeitrag entrichtet wird.
(3) Ausnahmsweise können die Vereinsmitglieder ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht in bar an den Kassenwart des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied des Vereins entrichten. Die Vereinsmitglieder haben in diesem Fall auf Wunsch einen Anspruch auf Aushändigung einer Quittung über den gezahlten Betrag.
(4) In sozialen Härtefällen kann ein schriftlicher Antrag (per Post oder E-Mail) auf Änderung der Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten beim Vereinsvorstand gestellt werden. Vereinsmitglieder, die den Standard-Beitragssatz zahlen, können in diesem Fall, auch eine Änderung der Beitragshöhe beantragen. Der Mitgliedsbeitrag kann in diesem Fall maximal bis auf den ermäßigten Beitragssatz reduziert werden.
Eine Reduzierung des zusätzlich zu entrichtenden Beitragssatzes für die Teilnahme am Biodanza des Vereins ist ausgeschlossen.
Eine Änderung der Zahlungsmodalitäten, der Fälligkeiten und/oder der Beitragshöhe kann im Regelfall nur zeitlich befristet und für die Zukunft genehmigt werden.
Über den Antrag auf Änderung der Zahlungsmodalitäten, der Fälligkeiten und/oder des Beitragssatzes entscheidet der Vereinsvorstand nach Anhörung und Prüfung der vorgelegten Nachweise. In Ausnahmefällen kann der Vereinsvorstand nach Anhörung auch eine rückwirkende oder unbefristete Änderung der Zahlungsmodalitäten, der Fälligkeiten und/oder des Beitragssatzes zulassen.
Der Beschluss des Vereinsvorstandes ist dem Vereinsmitglied (inkl. Angabe der neuen Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten und Beitragshöhe sowie des Befristungszeitraums) schriftlich (per Post oder E-Mail) mitzuteilen.
(5) Von der Mitgliederversammlung wurden folgende Beitragssätze festgesetzt:
a) Der Standard-Beitragssatz beträgt: |
5,50 € pro Monat |
b) Der ermäßigte Beitragssatz gilt für PIA-Patienten der Klinikum Magdeburg gGmbH, Rentner, Schüler, Studenten, Empfänger von ALG II oder Schwerbehinderte/Gleichgestellte gem. SGB IX und beträgt: |
3,00 € pro Monat |
c) Der Beitragssatz für Fördermitglieder beträgt: |
min. 3,00 € pro Monat |
d) Der zusätzlich zu entrichtende Beitragssatz für die Teilnehmer am Biodanza des Vereins (mit Ausnahme der PIA-Patienten der Klinikum Magdeburg gGmbH) beträgt: |
10,00 € pro Monat |
(6) Die in § 5 Abs. 5 dieser Beitragsordnung genannten Beitragssätze sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Eintritt in den Verein nicht zum Monatsersten oder der Austritt aus dem Verein nicht zum Monatsende erfolgt. Gleiches gilt auch, wenn die Mitgliedschaft übergangsweise pausiert, sich der Verein in seiner Sommer- bzw. Winterpause befindet oder einzelne Angebote des Vereins (insbesondere Biodanza) im betreffenden Beitragsmonat nicht durchgeführt bzw. nicht in Anspruch genommen werden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinsvorstand alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die zu zahlende Beitragshöhe haben, umgehend ohne schuldhaftes Verzögern mitzuteilen.
Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, die zu Nachteilen für den Verein führen oder geführt haben, so gehen die daraus entstehenden Kosten und finanziellen Nachteile des Vereins zu Lasten des Vereinsmitgliedes.
(8) Die Mitglieder haben dem Vorstand jederzeit auf Verlangen einen Nachweis über das Vorliegen der in § 5 Abs. 5 b) dieser Beitragsordnung genannten Ermäßigungsgründe vorzulegen. Bei berechtigten Zweifeln des Vorstandes über das Vorliegen der Ermäßigungsgründe kann die Mitgliedschaft versagt oder jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
§ 6 Zahlungsverzug, Mahnungen sowie
automatische Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder geraten spätestens 10 Tage (ohne Sonn- und Feiertage) nach dem Fälligkeitstermin automatisch in Zahlungsverzug.
(2) Der Vorstand behält sich vor, in diesen Fällen entsprechende Zahlungserinnerungen oder Mahnungen (per Post oder E-Mail) zu verschicken. Mahngebühren werden nicht erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet gem. § 4 Nr. 3 der Vereinssatzung automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag drei Monate in Folge nicht gezahlt wurde. Das Mitglied wird in diesem Fall vom Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) über die Beendigung seiner Mitgliedschaft informiert.
(4) Um einen Zahlungsverzug und damit im Extremfall die automatische Beendigung der Mitgliedschaft zu vermeiden, sollten die Vereinsmitglieder bei Zahlungsschwierigkeiten immer den sofortigen Kontakt zum Kassenwart des Vereins oder ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes aufnehmen (siehe § 5 Abs. 4 dieser Beitragsordnung).
§ 7 Ermäßigungen für die Teilnahme
an Veranstaltungen des Vereins
(1) Die Mitglieder des Vereins erhalten Ermäßigung auf jede vom Verein organisierte Veranstaltung.
(2) Für die Aufführungen unserer vereinseigenen Theatergruppe „Irrlichter“ wird den Vereinsmitgliedern kostenloser Eintritt gewährt.
(3) Die Höhe der Ermäßigung für alle anderen Veranstaltungen des Vereins wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes festgelegt. Die Vereinsmitglieder sind über diesen Beschluss in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung entweder in der monatlichen Vereinssitzung oder per E-Mail zu informieren.
§ 8 Zuwendungsbescheinigung
(Spendenquittung)
(1) Alle Mitglieder haben für das jeweilige Geschäftsjahr einen Anspruch auf Ausstellung einer Zuwendungsbescheinigung über die von ihm geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Spendenquittung) zur Vorlage beim Finanzamt.
(2) Die Mitglieder haben den Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) über die gewünschte Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung spätestens im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres zu informieren.
(3) Der Vorstand übersendet dem Mitglied die angeforderte Zuwendungsbescheinigung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres per Post. Die Mitglieder tragen dabei die Verantwortung, dass dem Vorstand jederzeit die aktuelle Wohnanschrift vorliegt und etwaige Anschriftenänderungen umgehend schriftlich mitgeteilt wurden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verein wird somit ausgeschlossen.
§ 9 In Kraft treten
Diese Beitragsordnung und alle darin getroffenen Festlegungen treten ab dem 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Beitragsordnung außer Kraft.